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  • Allgemein

    Die Leistungen der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier bestehen aus Zahlung von Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen-/Witwer- und Waisenrenten. Außerdem können Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bezuschusst werden.

    Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht sofort nach der ersten Beitragszahlung voller Versorgungsschutz für unsere Mitglieder.

    Jedes Mitglied erhält die seinen Beiträgen entsprechende Leistung. Je höher die geleisteten Versorgungsabgaben waren und je früher die Mitgliedschaft begann, desto höher fällt die Rente im Versorgungsfalle aus. Bitte beachten Sie, dass auch angestellte Ärzte zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen können. Jedes Mitglied kann ohne Berücksichtigung des Alters und ohne Gesundheitsprüfung die laufenden Versorgungsabgaben bis zur Höchstabgabe aufstocken.

  • Altersrente

    Mit der 41. Satzungsänderung, die im Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde das Regelrentenalter von 65 auf 67 Jahre angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn wird dieser Regelung angepasst von 60 Jahre auf 62 Jahre angehoben; für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1957 gilt eine Übergangsregelung.

    Der Monatsbetrag der Altersrente errechnet sich aus dem erworbenen Gesamtbeitragsquotienten multipliziert mit der Rentenbemessungsgrundlage und dem Generationenfaktor und ggfs. bei vorgezogener Rente unter Berücksichtigung des Rentenalterfaktors. Ihre Rentenbemessungsgrundlage können Sie Ihrer Jahresmitteilung entnehmen.

     

  • Altersrente als Teilrente

    Mit der 44. Satzungsänderung ermöglicht die Versorgungseinrichtung ihren Mitgliedern die Beantragung der Altersrente in Form einer Teilrente.
    Damit soll insbesondere angestellten Ärzten eine Reduzierung Ihrer Tätigkeit in den letzten Jahren vor Rentenbeginn, aber auch eine Teilzeittätigkeit über das Regelrentenalter hinaus ermöglicht werden.
     
    Hierbei kann die Altersrente zu 30 %, 50 % oder 70 % als vorgezogene oder reguläre Rente zum Regelrentenalter beantragt werden (sog. Teilrente 1). Für die verbleibende Mitgliedschaft wird die bisherige Versorgungsabgabe weitergezahlt und diese führt zur Teilrente 2, welche zum Regelrentenalter oder als aufgeschobene Altersrente beantragt werden kann.
    Für die Teilrente 1 wird keine Kinderzulage gewährt. Für die Teilrente 2 wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Kinderzulage gemäß den Satzungsbestimmungen geleistet.
     
    § 14 Absatz 3 e) der Satzung besagt zur Teilrente:
    Auf schriftlichen Antrag können Leistungen nach den Bestimmungen des § 14 Absatz 3, Buchstabe a) bis c) als Teilrente von 30 %, 50 % oder 70 % aus den bis zum Beginn der Teilrente erworbenen Ansprüchen nach den Bestimmungen des § 15 der Satzung gewährt werden; ein weiterer Rentenantrag ist nur bezüglich des gesamten zur Vollrente noch fehlenden Teiles zulässig.
    Die beiden Rentenanteile sind als selbständige Leistungen im Sinne dieser Satzung zu behandeln.
     
    Hinweis zur vorgezogenen Altersteilrente:
    Der Abschlag für jeden Monat, um den der Beginn der Altersteilrente vorgezogen wird, beträgt 0,4 % und besteht für die gesamte Dauer des Rentenbezugs, d.h. er entfällt nicht mit Vollendung des Regelrentenalters.
     
    Bei Fragen zur Teilrente wenden Sie sich bitte an
    Michael Schemel
    Rentenberatung, Versorgungsausgleich, Nachversicherung
    Telefon:        (0651) 170 886 - 20   

  • Vorgezogene Altersrente

    Nach § 14 Absatz (3) Buchstabe b) der Satzung kann auf Antrag die Alters-rente um maximal 60 Monate, ausgehend von der Regelaltersgrenze nach Buchstabe a), vorgezogen werden. Der Abschlag als Ausgleich für diese frühere Inanspruchnahme und der damit längeren Laufzeit der Rente beträgt für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird, 0,4 %-Punkte des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.
    Der Abschlag bei der vorgezogenen Altersrente wird auch Rentenalterfaktor genannt. Bei einer um 60 Monate vorgezogenen Rente wird ein Abschlag von 24 % bzw. ein Rentenalterfaktor von 0,76 berücksichtigt.

    Der Monatsbetrag der Altersrente errechnet sich aus dem erworbenen Gesamtbeitragsquotienten multipliziert mit der Rentenbemessungsgrundlage, dem Generationenfaktor und dem Rentenalterfaktor.

    Wichtig! Bitte beachten:

    Eine anerkannte Schwerbehinderung hat keine begünstigende Auswirkung. Der Abschlag wird von der bis zum Rentenbeginn erworbenen Rentenanwartschaft errechnet und nicht von der in der jährlichen Mitteilung ausgewiesenen voraussichtlichen Altersrente mit Vollendung des Regelrentenalters. Außerdem besteht der Abschlag für die gesamte Dauer des Rentenbezugs und entfällt nicht mit Erreichen des Regelrentenalters.
    Wurde die Mitgliedschaft im System der berufsständischen Versorgung nach dem 31.12.2011 erworben, kann die Altersrente frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres gewährt werden.

     

    Beispiele zur Berechnung des Abschlags bzw. Rentenalterfaktors für die vorgezogene Altersrente:

    Ein Mitglied, geboren am 01.01.1952, kann regulär mit Vollendung des 66. Lebensjahres zum 01.01.2018 in Rente gehen oder frühestens mit Vollendung des 61. Lebensjahres zum 01.01.2013 die vorgezogene Rente beantragen.

    Also ergibt sich bei einem Rentenbeginn zum 01.01.2017 (1 Jahr vorgezogen) ein Abschlag von 4,8 % und der Rentenalterfaktor lautet 0,9520.
    Berechnung Abschlag und Rentenalterfaktor:
    100 – 4,8 % (12 Monate x 0,4 % pro Monat) = 95,2 : 100 = 0,9520

    Bei einem Rentenbeginn zum 01.01.2015 (3 Jahre vorgezogen) beträgt die Summe der Abschläge 14,4 % und der Rentenalterfaktor ist 0,856.
    Ermittlung Abschlag und Rentenalterfaktor:
    100 – 14,4 (36 Monate x 0,4 % pro Monat) = 85,6 : 100 = 0,856

    Bei Rentenbeginn zum 01.06.2014 (3 Jahre + 7 Monate vorgezogen) beläuft sich die Summe der Abschläge auf 17,2 % und der Rentenalterfaktor ist 0,8280.

  • Aufgeschobene Altersrente

    Nach § 14 Absatz (3) Buchstabe b) der Satzung kann auf Antrag der Beginn der Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben werden, jedoch längstens bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres. Die gegebenenfalls gezahlten Versorgungsabgaben sowie die nicht in Anspruch genommenen Altersrentenbeträge werden pro Kalenderjahr als Jahresbeitrag angesehen und erhöhen die spätere Rente gemäß der nachstehenden Tabelle.

  • Berufsunfähigkeitsrente

    Mit der 43. Satzungsänderung, die zum 01. Januar 2014 in Kraft getreten ist, wurde die Berufsunfähigkeitsrente auf 64 % der Altersrente reduziert. Der Abschlag bleibt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs und entfällt nicht mit Vollendung des Regelrentenalters. Die Hinterbliebenenversorgung ist von der Kürzung ausgenommen.
    Die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente setzt die Entrichtung von Versorgungsabgaben von mindestens 12 Monaten an die Versorgungsein-richtung Trier oder ein anderes berufsständisches Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Die Wartezeit von 12 Monaten gilt nicht für Mitglieder, bei denen die Berufsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls eingetreten ist.
    Bereits mit der 41. Satzungsänderung, die im Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit eingeführt.


    Wichtig! Bitte beachten:

    Die BU-Rente wird ggfs. um Ansprüche an andere Versorgungswerke gekürzt.

  • Rehabilitation

    Nach § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 unserer Satzung, haben Mitglieder Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten notwendiger Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit. Der schriftliche Antrag ist vor Einleitung der Maßnahme zu stellen.

    Die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier bezuschusst diverse Maßnahmen nur, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger oder eine andere durch Gesetz verpflichtete Stelle zuständig ist. Es wird in jedem Fall ein schriftlicher Bescheid der Krankenversicherung verlangt.

    Über Art und Höhe der Zuschüsse entscheidet der Verwaltungsrat nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen.

  • Witwen-/Witwerrente

    Nach § 14 Absatz (4) sowie § 15 Absatz (5) unserer Satzung wird bei entsprechender Voraussetzung eine Ehepartnerrente von aktuell höchstens 60 % der Mitgliedsrente gezahlt.
     

    Voraussetzungen nach § 14 Absatz (4):

    Der hinterbliebene Ehegatte eines Mitgliedes erhält auf Antrag Witwen-/ Witwerrente, sofern die Eheschließung

    1. bis zum 31. Dezember 1966 spätestens vor dem vollendeten 60. Lebensjahr,
    2. ab dem 1. Januar 1967 spätestens vor dem vollendeten 65. Lebensjahr

    des Mitgliedes und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgte und die Ehe bei seinem Tode noch bestand.

    Die Witwen-/Witwerrente entfällt für einen hinterbliebenen Ehegatten, der wieder heiratet. Der Anspruch auf Rente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Wiederverheiratung statt­gefunden hat.

    Die Bestimmungen gelten entsprechend für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

     

    Höhe der Ehepartnerrente nach § 15 Absatz (5):

    Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der Altersrente bzw. Anwartschaft auf Altersrente. War der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so wird die Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 % gekürzt, jedoch höchstens um 50 %. Nach 5jähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 % der Witwen-/Witwerrente hinzugesetzt, bis der volle Rentenbetrag wieder erreicht ist.

  • Waisen- und Halbwaisenrente

    Die Kinderzulage zur Berufsunfähigkeits- und Altersrente sowie die Waisen- und Halbwaisenrenten richten sich nach den Bestimmungen des  § 14 Absatz (5) sowie § 15 Absatz (6) unserer Satzung.

    Voraussetzungen nach §14 Absatz (5):

    Zulage bzw. Waisenrente erhalten uneheliche, eheliche und für ehelich erklärte sowie gemäß den Be­stimmungen des Adoptionsrechtes angenommene Kinder des Mitgliedes, sofern die Eheschließung oder die Ehelichkeitserklärung vor oder während der Dauer der Mit­gliedschaft

    1. bis zum 31. Dezember 1966 spätestens vor dem vollendeten 60. Lebensjahr,
    2. ab dem 1. Januar 1967 spätestens vor dem vollendeten 65. Lebensjahr,

    erfolgte.

    Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird sie denjenigen Kindern gewährt, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten, ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten, oder die bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unter-halten, solange dieser Zustand dauert. Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Dabei gelten Zeiträume zwischen jeweils zwei Ausbildungsabschnitten und die Zeit zwischen Schulausbildung und Beginn des gesetzlichen Grundwehrdienstes, des freiwilligen Bundeswehr-dienstes bzw. des Bundesfreiwilligendienstes bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 12 Monaten als Ausbildungszeit, sofern während dieser Zeiträume keine Einkünfte erzielt werden, die über dem Betrag liegen, der nach dem Bundeskindergeldgesetz für die Zahlung von Kindergeld nicht überschritten sein darf. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufs-ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht, der Ableistung des freiwilligen Bundeswehrdienstes bzw. Ableistung des Bundes-freiwilligendienstes des Kindes wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt.


    Höhe nach § 15 Absatz (6):

    Die Kinderzulage zur Berufsunfähigkeits- und Altersrente sowie die Waisenrente betragen je Kind 40 % der für das Mitglied maßgeblichen Rente, höchstens jedoch das 19-fache seiner Rentenbemessungsgrundlage.

  • Kinderzulage

    Die Kinderzulage zur Berufsunfähigkeits- und Altersrente sowie die Waisen- und Halbwaisenrenten richten sich nach den Bestimmungen des  § 14 Absatz (5) sowie § 15 Absatz (6) unserer Satzung.

    Voraussetzungen nach § 14 Absatz (5):

    Zulage bzw. Waisenrente erhalten uneheliche, eheliche und für ehelich erklärte sowie gemäß den Be­stimmungen des Adoptionsrechtes angenommene Kinder des Mitgliedes, sofern die Eheschließung oder die Ehelichkeitserklärung vor oder während der Dauer der Mit­gliedschaft

    1. bis zum 31. Dezember 1966 spätestens vor dem vollendeten 60. Lebensjahr,
    2. ab dem 1. Januar 1967 spätestens vor dem vollendeten 65. Lebensjahr, erfolgte.


    Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird sie denjenigen Kindern gewährt, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten, ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten, oder die bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unter-halten, solange dieser Zustand dauert. Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Dabei gelten Zeiträume zwischen jeweils zwei Ausbildungsabschnitten und die Zeit zwischen Schulausbildung und Beginn des gesetzlichen Grundwehrdienstes, des freiwilligen Bundeswehr-dienstes bzw. des Bundesfreiwilligendienstes bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 12 Monaten als Ausbildungszeit, sofern während dieser Zeiträume keine Einkünfte erzielt werden, die über dem Betrag liegen, der nach dem Bundeskindergeldgesetz für die Zahlung von Kindergeld nicht überschritten sein darf. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufs-ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht, der Ableistung des freiwilligen Bundeswehrdienstes bzw. Ableistung des Bundes-freiwilligendienstes des Kindes wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt.

     

    Höhe nach § 15 Absatz (6):

    Die Kinderzulage zur Berufsunfähigkeits- und Altersrente sowie die Waisenrente betragen je Kind 40 % der für das Mitglied maßgeblichen Rente, höchstens jedoch das 19-fache seiner Rentenbemessungsgrundlage.