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  • Pflichtmitgliedschaft

    1. Der Versorgungseinrichtung gehören alle nicht dauernd berufsunfähigen Mitglieder der Bezirksärztekammer Trier an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Trier aufgenommen wird.

    2. Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft:

      1. Ärzte, die im Dienste des Bundes, der Länder, der Gemeinde­verbände, der Gemeinden, eines Krankenhausträgers oder der Träger der Sozialversicherung stehen, wenn sie Anwartschaft auf lebenslängliche Versor­gung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besitzen, vom Zeitpunkt des Erwerbs der Anwartschaft an.
      2. Ärzte, die im Geschäftsbereich der Versorgungseinrichtung nur gelegentliche Vertretungen ausüben, wenn diese einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten.
      3. Ärzte, die nur geringfügig oder gelegentlich eine ärztliche Tätigkeit ausüben und sich daraus keine Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung ergibt.
      4. Sanitätsoffiziere, die als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, sowie Soldaten, die zur Erfüllung der Wehrpflicht im Rahmen einer freiwilligen Wehrübung im Geschäftsbereich der Versorgungseinrichtung tätig sind. Der Erfüllung der Wehrpflicht steht die Ableistung des Zivildienstes gleich.

      Auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit:

    3. Von der Pflichtmitgliedschaft werden auf Antrag Ärzte für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, auf Zeit und auf Probe befreit. Das gleiche gilt für Sanitätsoffiziere, die als Berufssoldaten oder als Soldaten auf Zeit tätig sind.

    4. Die von der Pflichtmitgliedschaft nach Buchstabe b) ausgenommenen bzw. von der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag befreiten Ärzte werden mit Beginn des Monats, in dem diese Voraussetzungen entfallen, wieder als Pflichtmitglieder geführt. Der betreffende Arzt ist verpflichtet, unverzüglich der Versorgungseinrichtung schriftlich den Tatbestand, der wieder zur Pflichtmitgliedschaft führt, mitzuteilen.

  • Freiwillige Weiterversicherung

    Die freiwillige Weiterversicherung nach Absatz 6 endet, wenn sie von dem Versicherten schriftlich gekündigt wird. Darüber hinaus endet die freiwillige Weiterversicherung, wenn die Versorgungseinrichtung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Absatz 13 (Nichtzahlung der Versorgungsabgaben) von der Kündigung Gebrauch macht oder das Mitglied gemäß § 18 Absatz 6 eine Transferierung von Versorgungsabgaben in die Versorgungseinrichtung beantragt, in deren Kammerbereich es berufstätig geworden ist. Das gleiche gilt für vergleichbare Einrichtungen in der EU.

    1. Mitglieder, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgeben, können eine freiwillige Weiterversicherung weder begründen noch eine bereits bestehende fortsetzen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Staatsangehörige eines Landes der EU, solange sie in einem dieser Län­der berufstätig sind oder ihren ständigen Wohnsitz haben.
  • Wechsel des Versorgungswerks

    Nach § 18 Absatz 6 der Satzung kann eine Überleitung der von bzw. für das Mitglied geleisteten Versorgungsabgaben an die Versorgungseinrichtung Trier sowie von Trier an eine andere auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung beantragt werden, wenn

    1. der Antrag bei einer der beteiligten Versorgungseinrichtungen binnen sechs Monaten seit Beginn der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung eingegangen ist,
    2. die beitragspflichtige Mitgliedschaftszeit 96 volle Monate nicht überschritten hat,
    3. das Mitglied zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtmitgliedschaft das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    4. ein Überleitungsabkommen mit der anderen Versorgungseinrichtung besteht und
    5. die Bestimmungen dieses Abkommens einer Überleitung nicht entgegenstehen.

    Soweit die Überleitung erfolgt ist, erlöschen sämtliche Ansprüche des Arztes gegen die Versorgungseinrichtung.


     Ist eine Überleitung der Beiträge nicht möglich, regelt der § 18 in Absatz

    1. Für Angehörige der Versorgungseinrichtung nach § 2 Absatz 1 (Pflichtmitglieder), die außer durch Tod aus der Versorgungseinrichtung ausscheiden, bleiben Anwartschaften nur in der Höhe bestehen, wie sie vom Tage des Beginns der Rentenversorgung bis zum Ausscheiden durch Zahlung von Versorgungsabgeben erworben worden sind.
    1. Sind Anwartschaften beitragsfrei bestehen geblieben, finden bei Gewährung der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente die Bestimmungen über die Mindestrente und die Rente bei Tod bzw. Berufsunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Anwendung. Die Witwen-/ Witwerrente beträgt 60 Prozent.


    Das bedeutet, dass das Mitglied auf Basis der bis zu seinem Ausscheiden erworbenen Anwartschaften Altersrente, ggfs. vorgezogene Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenabsicherung erhält, jedoch ohne Hochrechnung der Beiträge bis zum Regelrentenalter. Eine Dynamisierung der Rente erfolgt über die Anpassung der Rentenbemessungsgrundlage.

  • Wechsel ins Ausland

    Verlässt ein Mitglied, das die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes hat, den Bereich der EU, und sind weniger als 60 beitragspflichtige Mitgliedschaftsmonate zurückgelegt worden, endet die Mitgliedschaft und der Rückkaufwert in Höhe von 60% der eingezahlten Versorgungsabgaben ohne Zinsen wird ohne Antrag erstattet.